Home-Office/Mobile Arbeit 

Mögliches Gesetz scheidet die Geister

Ausgabe-Nr.: 7/
2021

Die gesetzliche Verankerung eines Rechtes auf mobile Arbeit steht weiterhin zur Debatte. Während die Seite der Arbeitgeber tendenziell auf ihr Recht auf Selbstbestimmung pocht, legen arbeitnehmernahe Gruppierungen ihr Augenmerk auf den Schutz der Beschäftigten. Im Folgenden eine Gegenüberstellung von unterschiedlichen Stellungnahmen zum Referenten-Entwurf für ein ‚Mobile-Arbeit-Gesetz‘.

„Auf der Grundlage unterschiedlicher Regelungsebenen wird mobile Arbeit in den Betrieben schon heute umgesetzt und von den Arbeitnehmern in Anspruch genommen. Die entscheidenden Elemente sind dabei die Freiwilligkeit und die Gestaltungs-Offenheit entsprechender Vereinbarungen. Gesetzliche Regelungen sind daher nicht nur überflüssig, sie gefährden passgenaue Lösungen, auf die Arbeitnehmer wie Arbeitgeber zwingend angewiesen sind“, bezieht die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) Stellung zu diesem Thema.

Der Verband für Fach- und Führungskräfte e.V. (DFK) unterstützt zwar grundsätzlich Bestrebungen, die den Beschäftigten ein flexibles und individuelles Arbeiten ermöglichen. Er schlägt jedoch grundsätzlich in dieselbe Kerbe wie die BDA: „Es ist festzustellen, dass sich Home-Office und mobiles Arbeiten in der Praxis vielfach bewährt hat. Daher wird kaum ein Arbeitgeber nach der Pandemie seiner Belegschaft das mobile Arbeiten ernsthaft verweigern können, wenn es zuvor problemlos praktiziert wurde. Der DFK sieht den Gesetzesentwurf kritisch und hier eher die Sozialpartner und Arbeitgeber in der Pflicht, den Ansprüchen der Beschäftigten nach flexiblem Arbeiten Rechnung zu tragen, anstatt den Gesetzgeber. Vielfach gibt es zudem schon in vielen Tarifverträgen, Betriebs-Vereinbarungen oder Individual-Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechende Homeoffice-Regelungen.“

Der DFK sieht in einer „starren gesetzlichen und bürokratischen Regulierung die Gefahr“, dass gute individuelle sowie betriebliche Regelungen zum mobilen Arbeiten künftig nicht mehr zustande kommen oder sich lediglich auf die gesetzlichen Vorgaben reduzieren. Seiner Ansicht nach ist der Gesetzgeber vielmehr in der Pflicht, bestehende Gesetze wie beispielsweise das Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetz oder den Datenschutz auf die Besonderheiten beim mobilen Arbeiten anzupassen. Eine Änderung des SGB VII (Sozialgesetzbuch) für einen erweiterten Versicherungsschutz auf die Bereiche des mobilen Arbeitens hält der Verband ebenfalls für empfehlenswert.

Der Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e.V. lehnt das bisher vorgelegte Konzept gleichermaßen ab: „Der Referenten-Entwurf geht auch in der aktuellen Fassung über die Vorgaben des Koalitionsvertrags hinaus, der lediglich einen Auskunftsanspruch der Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber über die Entscheidungsgründe der Ablehnung regelt, nicht aber einen harten und bürokratischen Erörterungsanspruch mit Fiktionswirkung. Das vorgesehene Erörterungsrecht führt im Ergebnis zu einem Zwangsdialog und höhlt das Direktionsrecht des Arbeitgebers aus.“

Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) in Berlin beurteilt das Gesetzesvorhaben dagegen als zeitgemäßen Schritt: „Wir begrüßen und befürworten den Referenten-Entwurf ausdrücklich als guten ersten Schritt in ein modernes mobiles Arbeiten mit der Adaptierung des Beschäftigten-Schutzes in dem bisher stiefmütterlich behandelten Bereich des mobilen Arbeitens. Besonders die gesetzliche Fiktion bewertet der CGB als wichtiges Element, da es dem Arbeitgeber die Möglichkeit nimmt, unliebsame Anfragen nach mobilen Arbeiten oder den entsprechenden Möglichkeiten einfach ‚auszusitzen‘.“

Ein weiterer positiver Kommentar der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG): „Wir begrüßen die Regelungen im Referenten-Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein Gesetz zur mobilen Arbeit, die den rechtlichen Rahmen für die mobile Arbeit und damit Rechtssicherheit schaffen. Um das gesetzgeberische Ziel, Rechtssicherheit zu schaffen, möglichst weitgehend zu verwirklichen, werden jedoch noch ergänzende Klarstellungen für erforderlich gehalten.

Durch die fehlende Abgrenzung zwischen mobiler Arbeit und (alternierender) Telearbeit steht, auch infolge der unterschiedlichen Optionen hinsichtlich der Kostentragung für die Ausstattung des Arbeitsplatzes, zu befürchten, dass die Arbeitsstätten-Verordnung unterlaufen werden könnte. Im Hinblick auf die Möglichkeit, dass arbeitnehmereigene Arbeitsmittel zum Einsatz kommen können, sollte für diese Fälle auch eine Regelung dazu aufgenommen werden, wer das Risiko trägt, wenn Arbeit etwa aufgrund technischer Defekte oder Störungen in Netzen im häuslichen Büro nicht möglich ist.“

Über kurz oder lang wird mit Blick auf die zunehmende Digitalisierung eine gesetzliche Verankerung der mobilen Arbeit wohl unausweichlich sein. Zudem spricht sich die Mehrheit der Beschäftigten für hybride Arbeits-Szenarien aus, wie zahlreiche Studien und Befragungen in den letzten Monaten immer wieder deutlich machen. Somit ist die Verabschiedung eines Gesetzes oder zumindest die Anpassung bestehender Verordnungen keine Frage der Haltung, sondern eine gesellschaftliche Notwendigkeit.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales: Der Referenten-Entwurf des Ministers birgt einiges an Zündstoff für öffentliche Debatten zum Thema mobile Arbeit. (Foto: BMAS/Dominik Butzmann)

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