Headhunter-Provision

Rückzahlungs-Klausel ohne Relevanz

Ausgabe-Nr.: 8/
2023

Unternehmen dürfen von einem neu gewonnenen Mitarbeiter, der zeitnah wieder kündigt, keine Erstattung der Kosten für die Personal-Vermittlung verlangen. Eine entsprechende arbeitsvertragliche Regelung ist unwirksam. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 20. Juni 2023.

„Nach dem Bundesarbeitsgericht trägt der Arbeitgeber das unternehmerische Risiko, dass sich die von ihm getätigten Aufwendungen für die Personalbeschaffung auch lohnen. Ein Arbeitnehmer, der in rechtlich zulässiger Weise sein Arbeitsverhältnis beendet, darf danach nicht mit den Personalgewinnungs-Kosten belastet werden“, erklärt Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei FHM Rechtsanwälte in Hamburg und Mitglied beim VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. in Stuttgart.

Mangels qualifizierter Bewerber greifen viele Unternehmen auf Personal-Vermittlungen und Headhunter zurück, um ihre Vakanzen zu schließen. Bei Erfolg fallen für den Arbeitgeber Vermittlungs-Entgelte bis zu mehreren Monats-Gehältern an. Eine vergebliche Investition, wenn der so gewonnene Mitarbeiter schon nach kurzer Zeit kündigt und dem Unternehmen erneut Aufwendungen für die Besetzung der Stelle entstehen.

Um dem vorzubeugen, integrierte ein Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag eine Rückzahlungs-Klausel. Er hatte über einen Personalvermittler einen Service-Techniker gewonnen, der zum 1. Mai 2021 seinen Dienst antrat. Der Headhunter verlangte für die erfolgreiche Vermittlung vom Unternehmen eine Provision von knapp 6.700 Euro. Zwei Drittel davon waren mit Abschluss des Arbeitsvertrags zu zahlen. Ein weiteres Drittel sollte nach Ablauf der Probezeit fällig werden.

Die Regelung im Arbeitsvertrag sah vor, dass sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung des entrichteten Provisions-Betrags unter anderem dann verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 30. Juni 2022 „aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen“ wieder gekündigt würde. Dazu kam es auch: Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. Juni 2021 gekündigt hatte, behielt das Unternehmen unter Verweis auf die vertragliche Regelung vom Gehalt für den Juni 2021 einen Teilbetrag ein und verlangte vom Arbeitnehmer die Erstattung der bereits an den Headhunter gezahlten Provision.

Mit seiner Zahlungsklage unterlag der Arbeitgeber vor dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20. Juni 2023, Az.: 1 AZR 265/22). Die Arbeitsrichter sahen in der vertraglichen Gestaltung eine unwirksame Regelung, da der Arbeitnehmer dadurch in dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf eine freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt wird.

Fuhlrott zufolge können Arbeitgeber jedoch andere, auch rechtlich fundierte Gestaltungs-Modelle wählen, um Beschäftigte zu binden: „Unternehmen dürfen etwa Vertragsstrafen vereinbaren, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht antritt oder mit einer zu kurzen Frist kündigt. Auch wenn ein Unternehmen den Umzug des Arbeitnehmers finanziert hat, ist eine Rückzahlungs-Vereinbarung zu den Umzugskosten möglich. Denn hierbei handelt es sich um Kosten, die dem Arbeitnehmer entstehen und auch für ihn vorteilhaft sind. Denkbar ist zudem eine vertraglich bereits angelegte Steigerung des Gehalts nach der Probezeit oder die Zahlung einer Antrittsprämie, also einer sogenannten sign on fee, in Tranchen, um längerfristige Anreize zu setzen“, erläutert der Hamburger Fachanwalt.

Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht: „Ein Arbeitnehmer, der in rechtlich zulässiger Weise sein Arbeitsverhältnis beendet, darf danach nicht mit den Personalgewinnungs-Kosten belastet werden.“ (Foto: FHM Rechtsanwälte)

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