Finanzamt/Arbeitsmittel

Der Fiskus zahlt mit

Ausgabe-Nr.: 5/
2018

Berufstätige können Geld vom Finanzamt zurückbekommen, wenn sie privat angeschaffte IT-Geräte und Software auch beruflich nutzen. Bei der Erklärung der Einkommensteuer können sowohl die Anschaffungskosten als auch die monatlichen Aufwendungen für die Telefon- und Internetnutzung berücksichtigt werden.

 

Der Digitalverband Bitkom e. V. in Berlin gibt Tipps, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer Kosten für Digitalgeräte und Software von der Steuer absetzen können. Ein Überblick:

Tablet, Smartphone, Software, etc.: Wer privat angeschaffte IT-Geräte zu mehr als 90 Prozent beruflich nutzt, kann die Kosten in voller Höhe absetzen. Bei geringerer beruflicher Nutzung muss eine Aufteilung vorgenommen werden. Für den Nachweis ist eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers sinnvoll. Ist die Investition für das IT-Gerät netto höher als 410 Euro, muss die Nutzungsdauer auf mehrere Jahre verteilt werden. Für PC, Notebook oder Tablet Computer sowie für Zubehör wie Drucker, Monitor und zugehörige Software werden drei Jahre angesetzt, für Handys und Smartphones  fünf und für Faxgeräte sechs Jahre. Die Ausgaben für Verbrauchsmaterialien und Papier sind jedes Jahr vollständig abzugsfähig.

Internet- und Telefongebühren: Steuerzahler können auch berufliche Telefon- und Internetkosten (Grundgebühr und Verbindungsentgelte) absetzen. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat, pauschal als Werbungskosten an. Wer höhere Aufwendungen absetzen will, sollte mindestens drei Monate lang die berufliche Nutzung aufzeichnen. Es werden Kosten für rein private Telefonate mit der Familie steuermindernd anerkannt, wenn ein Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen länger als eine Woche von den Angehörigen getrennt ist.

Eine Auflistung lohnt sich nur, wenn die berufsbedingten Kosten1.000 Euro überschreiten

Fortbildungen: Computerkurse und Software-Schulungen werden in voller Höhe anerkannt. Voraussetzung ist, dass ein PC-Kurs mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und die erworbenen Kenntnisse im Beruf eingesetzt werden. Der Kursteilnehmer sollte eine Teilnahmebescheinigung vorweisen. Die Fahrtkosten zum Ort sind ebenfalls abzugsfähig.

Die detaillierte Auflistung lohnt sich nur, wenn die insgesamt im Jahr 2017 angefallenen berufsbedingten Kosten 1.000 Euro überschreiten. Denn Werbungskosten bis zu diesem Betrag erkennt das Finanzamt pauschal steuermindernd an. Die Frist zur Abgabe läuft am 31. Mai 2018 ab, bei einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich der Abgabetermin bis zum 31. Dezember 2018.

 

 

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