Arbeitgeber-Bewertungsportale

Bedingte Anonymität

Ausgabe-Nr.: 3/
2024

Portale für die Bewertung von Arbeitgebern ermöglichen in der Regel die anonyme Veröffentlichung von Kommentaren. Wie eine aktuelle gerichtliche Entscheidung jedoch zeigt, sind die Betreiber der Plattformen unter Umständen auch zur Herausgabe von Verfasser-Namen an die beurteilten Unternehmen verpflichtet.

„Ein häufiger Fall aus Sicht von Unternehmen: Ein Mitarbeiter verlässt unzufrieden das Unternehmen oder wird in der Probezeit gekündigt, daraufhin folgt postwendend eine schlechte Bewertung als Retourkutsche“, beschreibt Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei FHM Rechtsanwälte in Hamburg und Mitglied beim VdAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V. in Stuttgart, eine typische Situation.

Auf Arbeitgeber-Bewertungsportalen können sich Arbeitnehmer ohne Namens-Nennung über den aktuellen oder ehemaligen Arbeitgeber äußern. Dadurch werden die beurteilten Unternehmen zuweilen auch mit nicht repräsentativen Bewertungen und unwahren Aussagen konfrontiert. Um Gegenmaßnahmen zu ergreifen, sind sie berechtigt, vom Portal-Betreiber eine Mitwirkung bei der Identifizierung der Verfasser respektive Auskunft über deren Klarnamen zu verlangen. Dies bestätigt ein jüngst ergangener Gerichts-Entscheid.

In dem vom Oberlandesgericht Hamburg konkret verhandelten Fall tätigten verschiedene Personen im Bewertungsportal negative Aussagen über ihren vormaligen Arbeitgeber. Dieser forderte die Internetplattform zur Entfernung der aus seiner Sicht unwahren Behauptungen auf. Die Angaben seien fingiert beziehungsweise keinem Mitarbeiter zuzuordnen. Die Bewertungs-Plattform wies dies zurück. Sie habe nach dem Hinweis des Unternehmens Unterlagen von den Verfassern der Kommentare angefordert. Demnach wirkten deren Aussagen plausibel und begründeten die Annahme, dass ein tatsächliches Arbeitsverhältnis bestand.

Erst im Rechtsschutz-Verfahren war der Arbeitgeber erfolgreich: Moniert ein Unternehmen bestimmte Punkte am Eintrag, muss das Bewertungsportal nachforschen, ob die bewertende Person Arbeitnehmer oder Bewerber bei dem Unternehmen gewesen ist. Im Zweifel sind die Verfasser-Namen zu den jeweiligen Bewertungen mitzuteilen. Denn nur so kann der Arbeitgeber feststellen, ob es sich um aktuelle oder ehemalige Mitarbeiter handelt. Die eingeforderte Nachprüfung soll ihm die Möglichkeit geben, auf die öffentlich geäußerte Kritik zu reagieren.

Dieser Anspruch auf Aufklärung gilt auch, wenn negative Bewertungen zu Nachteilen für die Arbeitnehmer führen könnten. Aufseiten der Beschäftigten ist bei einschlägigen Kommentaren daher Vorsicht geboten. „Auch im laufenden Arbeitsverhältnis dürfen Mitarbeiter Kritik am Arbeitgeber äußern. Dies muss aber sachlich und konstruktiv geschehen. Verstöße dagegen können – je nach Intensität – eine Abmahnung bis hin zu einer Kündigung nach sich ziehen“, warnt der Arbeitsrechtler vor unüberlegten Äußerungen.

Erweisen sich nachprüfbare Aussagen als unwahr, drohen auch vormaligen Arbeitnehmern rechtliche Konsequenzen. Dem Fachanwalt zufolge kann es sich dabei um Aufforderungen zur Unterlassung oder Schadensersatz-Forderungen handeln. Gleichwohl seien kostenpflichtige anwaltliche Abmahnungen inakzeptabel und ein entstandener Schaden nur schwer nachzuweisen.

Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht: „Auch im laufenden Arbeitsverhältnis dürfen Mitarbeiter Kritik am Arbeitgeber äußern. Dies muss aber sachlich und konstruktiv geschehen.“ (Foto: FHM Rechtsanwälte)

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