Kurzarbeit/Urlaub

Einfache Gleichung

Ausgabe-Nr.: 7/
2021

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts in Essen entscheidet auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, dass Kurzarbeit Null den Urlaubsanspruch reduziert. Damit gilt das simple Motto: Weniger Arbeit gleich weniger Urlaub. 

Zum Fall: Die Klägerin ist als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten in einem Betrieb der System-Gastronomie tätig, wo ihr in einer Drei-Tage-Woche (Teilzeit) vereinbarungsgemäß 14 Arbeitstage Urlaub zustehen. Ab dem 1. April 2020 galt für sie infolge der Corona-Pandemie bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober bestand der Arbeitsausfall durchgehend. Im August und September 2020 gewährte die Beklagte ihr insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die Kurzarbeit keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche hat. Ihre Argumentation: Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. So unterliege sie während der Kurzarbeit Meldepflichten. Auch könne die Arbeitgeberin die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle. Sie begehrte deshalb die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zusteht. Das heißt noch 2,5 Arbeitstage.

Die Beklagte war dagegen der Auffassung, dass mangels Arbeitspflicht der Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche entstehen. Deshalb sah sie den Urlaubsanspruch der Klägerin für 2020 als bereits vollständig erfüllt an.

Das Urteil: Der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen verweist auf die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 2. März 2021. Demnach reduziert Kurzarbeit Null den Urlaubsanspruch. Folglich wurde die Klage abgewiesen.

Die Richter argumentierten, dass die Klägerin während der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 keine Urlaubsansprüche erworben hatte. Vielmehr steht ihr der Jahresurlaub 2020 nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen.

Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt das eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt. Deren Erholungsurlaub ist ebenfalls anteilig zu kürzen, lautet die Erklärung des Gerichtes.

Klaus-Dieter Franzen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz

Klaus-Dieter Franzen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz: Er verweist auf die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 2. März 2021, nach der Kurzarbeit Null den Urlaubsanspruch reduziert. (Foto: Klaus-Dieter Franzen)

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