Arbeitszeugnis

Anspruch auf Zeugnis-Berichtigung

Ausgabe-Nr.: 8/
2021

Arbeitnehmer verfügen grundsätzlich über das Recht, ihre Arbeitszeugnisse juristisch prüfen und vom Arbeitgeber korrigieren zu lassen. Vor allem bei einer unangemessenen Beurteilung empfiehlt es sich, seinen Anspruch auf eine Berichtigung geltend zu machen. Beschäftigte sollten beim Ausscheiden aus dem Betrieb stets kontrollieren, ob das erteilte Zeugnis vollständig, fehlerfrei und der eigenen Leistung entsprechend ist.

„Sollte der Arbeitnehmer mit dem Inhalt des Zeugnisses nicht einverstanden sein, dann empfiehlt es sich, den Anspruch auf eine Zeugnis-Berichtigung zeitnah geltend zu machen. Meist lassen sich außergerichtlich Verbesserungen des Zeugnisses erreichen, insbesondere dann, wenn man konkrete Formulierungs-Vorschläge unterbreitet. Allerdings haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf konkrete Formulierungen“, erklärt Michael Henn, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Stuttgart.

Henn zufolge gestaltet sich die Beurteilung, ob ein Bericht gut oder schlecht ist, bisweilen jedoch als schwierig. Denn die Zeugnissprache hat besondere Regeln. Arbeitszeugnisse werden grundsätzlich in einem „positiv klingenden Wortlaut“ verfasst. Deshalb kommt es bei der Überprüfung auf die konkreten Formulierungen an. Genauso entscheidend ist oft, welche Angaben in einem Zeugnis fehlen.

Zumeist genügt eine Online-Recherche, um eine erste Einschätzung des Textes vornehmen zu können. Wenn anschließend weiter Zweifel an der Qualität des Zeugnisses bestehen, ist es ratsam, eine zweite Meinung einzuholen. Eine anwaltliche Erstberatung inklusive Überprüfung kostet in der Regel maximal 250 Euro.

„Soweit eine gütliche Einigung nicht möglich ist, kann der Anspruch auch gerichtlich geltend gemacht werden. Hier sind die Hürden für ein gutes Zeugnis jedoch hoch. Denn die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass die Schulnote Drei die Standard-Bewertung ist. Verlangt ein Arbeitnehmer ein besseres Zeugnis, muss er beweisen, dass er tatsächlich besser gearbeitet hat. Hat der Arbeitgeber ein Zeugnis erteilt, das schlechter als mit der Schulnote Drei zu bewerten ist, dann muss der Arbeitgeber im Prozess beweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich so schlecht gearbeitet hat“, fasst der Rechts-Experte die Chancen vor Gericht zusammen.

Michael Henn, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Michael Henn, Fachanwalt für Arbeitsrecht: „Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass die Schulnote Drei die Standard-Bewertung ist. Verlangt ein Arbeitnehmer ein besseres Zeugnis, muss er beweisen, dass er tatsächlich besser gearbeitet hat.“ (Foto: Michael Henn)

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