Arbeitsunfall im Home-Office

Die Frage nach dem Versicherungs-Schutz

Ausgabe-Nr.: 8/
2021

Infolge der Corona-Pandemie wird verstärkt in den eigenen vier Wänden gearbeitet. Demnach stellt sich für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber die Frage, ob der gesetzliche Schutz der Unfallversicherung im Home-Office greift. Der aktuelle Fall eines Gebietsverkaufsleiters bringt Licht ins Dunkle.

„Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit. Hier greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung“, erklärt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. Ob Arbeitnehmer im Home-Office auf dem Weg von den Wohnräumen ins Arbeitszimmer geschützt sind, macht der Rechtsanwalt an dem Fall eines Gebietsverkaufsleiters (GVL) deutlich.

Zum Hintergrund: Der GVL war seit mehreren Jahren versicherungspflichtig im Außendienst beschäftigt und arbeitete regelmäßig im Home-Office. Im September 2018 stürzte dieser auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter und erlitt dabei einen Trümmerbruch im Brustwirbel. Daraufhin wandte er sich an das Landessozialgericht (LSG) in Nordrhein-Westfalen.

Denn die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Ihre Begründung: Da sich der Sturz im häuslichen Umfeld und nicht auf einem versicherten Weg ereignete, liegt kein Arbeitsunfall vor.

Zum Urteil: Das LSG gab der Berufsgenossenschaft in einem Urteil vom 9. November 2020 Recht. Nach Ansicht der Richter beginnt der Schutz der Wegeunfall-Versicherung erst nach dem Verlassen eines Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist ein Angestellter im Home-Office niemals innerhalb des Hauses/der Wohnung auf dem Weg zum Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert.

Die Strecke wird auch nicht als Betriebsweg gewertet. Der Kläger hat sich zum Zeitpunkt des Sturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer befunden, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Home-Office am Unfalltag erstmalig aufzunehmen. Als Betriebswege gelten jedoch die Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden. Vor- und Nachbereitung der versicherten Arbeit fallen nicht darunter.

Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht: „Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit. Hier greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.“ (Foto: Volker Görzel)

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